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AutorenbildStephan Kadelke

Nachweis der Barrierefreiheit in Hessen

Aktualisiert: 1. Aug. 2023

Die hessische Bauordnung regelt in § 54 (1) und (2) die Anwendungsfälle für barrierefreies Bauen.

  • In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen mindestens 20 Prozent der Wohnungen barrierefrei erreichbar und zugänglich sein, höchstens jedoch 20 Wohnungen.

  • Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. (Auszug)

Der aktuelle Bauvorlagenerlass des Landes Hessen gilt seit dem 1. März 2022. Dieser fordert:

  • Nachweis der Barrierefreiheit nach Hessischer Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften für Anlagen, die öffentlich zugänglich sind (§ 54 Abs. 2HBO) beziehungsweise

  • Nachweis der Barrierefreiheit nach Hessischer Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften für Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen (§ 54 Abs. 1HBO)

Gefordert wird der Nachweis der Barrierefreiheit in den Bauzeichnungen sowie die textliche Darstellung im Barrierefreiheit im Planungskonzept „Barrierefreies Bauen“. Dieses Planungskonzept ist eine zielorientierte, ganzheitliche Gesamtbetrachtung des Barrierefreien Bauens bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und muss alle Angaben zur Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen enthalten. Grundlage für die technische Ausführung der Barrierefreiheit sind die als Planungsgrundlagen in der Hessischen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (H-VV TB) eingeführte DIN 18040 einschließlich Anlagen maßgebend


Die entsprechenden Vorgaben können hier eingesehen bzw. heruntergeladen werden. Dort finden sich auch die Vordrucke BAB 34 oder BAB 35, die zu diesem Zweck genutzt werden sollen.


Alle Angaben ohne Gewähr

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