Neulich war sie mal wieder da die Diskussion - soll/muss Barrierefreiheit im Brandschutzkonzept behandelt werden? Die Antwort ist ziemlich eindeutig.
JA.
Wenigstens ist das in Hessen und Nordrhein-Westfalen der Fall.
Und eigentlich ist es ja auch eine Selbstverständlichkeit. Wenn Barrierefreiheit für ein Gebäude gefordert ist, dann darf die nicht im Brandfall enden.
Aber natürlich stellt das für die Planenden ganz erhebliche Herausforderungen dar. Fast immer kann der Aufzug im Brandfall nicht zur Selbstrettung für Rollstuhlnutzer genutzt werden. Feuerschutztüren, die im Normalbetrieb offen stehen, fallen bei Feuer oder Rauch zu und können dann vielleicht nur mit großem Kraftaufwand wieder geöffnet werden.
Das sind nur zwei von vielen Aspekten, die bei barrierefreier Selbstrettung bedacht werden müssen. Und die gehören ins Brandschutzkonzept.
Im Bauvorlagenerlass (BVErl) des Landes Hessen heißt es unter Punkt 7. Brandschutz:
... h) zur höchstzulässigen Zahl der Nutzerinnen und Nutzer der baulichen Anlage sowie An-
gaben zum Nutzerkreis, insbesondere zu Personen mit Behinderungen, soweit beson-
dere Maßnahmen zum Beispiel zur Räumung des Gebäudes (Selbstrettung und/oder
Rettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr) erforderlich sind,...
Ganz ähnlich auch in NRW in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
(2) Das Brandschutzkonzept muss insbesondere folgende Angaben enthalten:..
6. die höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage, deren Mobilität und Grundzüge der Evakuierung,...
Wie immer ist daher eine frühzeitige Einbeziehung und Koordinierung der jeweiligen Fachplaner für Brandschutz und für Barrierefreiheit sinnvoll.
Stand Februar 2025. Alle Angaben ohne Gewähr.
