Zum 1. Dezember 2022 wurde die Bauvorlagenverordnung für Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V) geändert. Damit werden auch hier Angaben zur Barrierefreiheit zwingender Bestandteil des Bauantrags.
Anders als in Hessen und NRW wird hier jedoch nicht explizit ein Barrierefrei-Konzept gefordert.
Die Anforderungen beziehen sich vielmehr auf einzelne Angaben in den Bauvorlagen.
§ 1 Begriff Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags […] erforderlich sind. […]
§ 3 Bauliche Anlagen (1) Vorzulegen sind: 1. der Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan (§ 7), 2. die Bauzeichnungen (§ 8), 3. die Baubeschreibung (§ 9) […] 8. Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit.
§ 7 Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan […] (3) Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, enthalten: […] 17. die Darstellung a) der barrierefreien Zugänge, b) der Anzahl, Lage und Größe der barrierefrei erreichbaren und nutzbaren Flächen außerhalb des Gebäudes, c) der Anzahl, Lage und Größe der bei der Errichtung und Nutzungsänderung erforderlichen barrierefreien Stellplätze.
§ 8 Bauzeichnungen (1) Für die Bauzeichnungen ist ein Maßstab von mindestens 1:100 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn er zur Darstellung der erforderlichen Eintragung notwendig ist; ein kleinerer Maßstab kann gewählt werden, wenn er dafür ausreicht. (2) In den Bauzeichnungen sind darzustellen: 1. die Grundrisse aller Geschosse mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der […] h) Anforderungen zur Barrierefreiheit,
§ 9 Baubeschreibung In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan oder den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind anzugeben. Es sind die Maßnahmen des barrierefreien Bauens zu beschreiben, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist. Der Baubeschreibung ist ein rechnerischer Nachweis über die erforderlichen und geplanten Stellplätze sowie die Anzahl der barrierefreien Wohnungen beizufügen. Die anrechenbaren Bauwerte und ihre Ermittlung sind anzugeben.
Alle Angaben ohne Gewähr
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