UPDATE
In der Neufassung der BauONW 2018 vom 01.01.2024 wurde der Passus "in erforderlichem Umfang" ersatzlos gestrichen. Es bleibt jedoch bei dem Verweis auf die untergesetzliche Regelung der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) (s.u.).
Stand Januar 2024
In der BauONW 2018 Landesbauordnung – in der vom Landtag am 30. Juni 2021 beschlossenen Fassung steht:
§ 49 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen
im erforderlichen Umfang barrierefrei sein.
Aber was bedeutet „im erforderlichen Umfang“?
Zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit wurde die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW (VV TB NRW) in Kraft gesetzt, mit der
seit der Ausgabe Juni 2019 auch Teile die DIN 18040-2 mit Modifikationen für den Wohnungsbau eingeführt wurden. Der Download für die VV befindet sich hier.
„Barrierefrei“ wird als Anforderung in der DIN 18040-2 durch den Begriff „barrierefrei nutzbare Wohnung“ (ohne die Anforderungen mit der Kennzeichnung „R“) konkretisiert. Alleine „barrierefrei zugänglich“ reicht also nicht aus.
Weitere Hinweise ergeben sich direkt aus der Landesbauordnung.
§2 (10) Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für
Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere
Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.
§ 39 Aufzüge (4) Gebäude, mit Ausnahme von Ein und Zweifamilienhäusern, mit mehr als drei
oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. …
Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein.
§ 47 Wohnungen (4) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht und barrierefrei erreichbare Abstellflächen für Kinderwagen und Mobilitätshilfen sowie für
jede Wohnung eine ausreichend große Abstellfläche herzustellen.
Stand November 2022 – alle Angaben ohne Gewähr -
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