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  • AutorenbildStephan Kadelke

Sonderregelung für barrierefreie Treppen in NRW

Aktualisiert: 1. Aug. 2023


Die Anforderungen an barrierefrei zu gestaltende Treppen werden generell in der DIN 18040 Teil 1 oder 2 geregelt. Dies betrifft grundsätzlich alle Belange wie Steigungsverhältnisse, Breiten von Treppenläufen und -podesten, Höhe und Dimensionen von Handläufen und vieles mehr.


Minimalistische Treppe vor grauer Wand
Schön aber nicht barrierefrei

In NRW ergeben sich dazu weitere Anforderungen durch die Technischen Baubestimmungen.

So gelten die betreffenden Anforderungen nur für baurechtlich notwendige Treppen:


Auszug Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW)

Zu Abschnitt 4.3.6

Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen im Sinne von § 34 BauO NRW 2018 angewen-

det werden, soweit diese barrierefreie Bereiche erschließen.


 

Dabei ist besonders die Breite des Treppenlaufs zu berücksichtigen. Hier fordert die VV eine nutzbare (!) Treppenbreite von 120 cm! bei Gebäuden ohne Aufzug.


Zu Abschnitt 4.3.6.2

Der Abschnitt gilt ausschließlich für Treppen im Bereich der inneren Erschließung von Gebäu-

den ohne Aufzug. Die nutzbare Treppenbreite muss mindestens 120 cm und die Größe der

Bewegungsfläche auf Zwischenpodesten mindestens 120 cm x 120 cm betragen.


Diese Anforderung resultiert nicht aus der DIN 18040 und ist unter Experten hinsichtlich der Sinnhaftigkeit durchaus umstritten. So nutzen gerade Menschen mit eingeschränktem Gehvermögen gerne die Handläufe beiderseits des Treppenlaufs. Bei einer Laufbreite von 120 cm ist dies jedoch in der Regel unmöglich.


 

UPDATE


Anpassungen im Kapitel A4 im Teil A – Anlage A 4.2/3 Nummer 6 – Barrierefreiheit Wohnungen – Handläufe. Abschnitt 4.3.6.3 der VV TB NRW zur DIN 18040-2 wurde geändert. Der erste Satz des Abschnitts wird wie folgt ersetzt: „Handläufe an Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten.“ Damit ist die Anforderung an beidseitige Handläufe von Treppenläufen mit Blick auf den sicheren Halt im Einzelfall zu entscheiden und nicht durch die VV TB NRW vorgeben.

Die aktuelle Fassung der VV TB NRW finden Sie auf den Seiten des Landesministeriums.


Alle Angaben ohne Gewähr












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