In letzter Zeit taucht in meiner beruflichen Praxis immer wieder die Frage auf, ob es eine Verpflichtung für Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gibt. Ich hatte in einem früheren Blogbeitrag schon die Anforderungen der ASR (Arbeitsstättenrichtlinie) bezüglich der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen behandelt.
Gemäß ASR werden diesbezügliche Anforderung erst gestellt, wenn es konkreten Bedarf gibt. Eine Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gibt es laut Sozialgesetzbuch IX ab einer Betriebsgröße von 20 Personen. Ab dieser Größe wird ein Anteil von 5% gefordert.
Laut Techniker-Krankenkasse sind folgende Quoten festgelegt:
Arbeiten im Unternehmen im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20, aber weniger als 40 Mitarbeiter, muss der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten beschäftigen.
Bei mindestens 40, aber weniger als 60 Mitarbeitern ist der Arbeitgeber verpflichtet, zwei Schwerbehinderte zu beschäftigen.
Arbeitgeber mit mindestens 60 Mitarbeitern sind verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.
Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten runden Bruchteile bei der Berechnung der Quote ab.
Bei Nichterfüllung dieser Quoten wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Diese liegt zwischen 140 und 360 Euro pro Monat.
Laut Bund-Verlag kommen von den beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern nur 39 Prozent ihrer gesetzlichen Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vollständig nach.
Stand Oktober 2023, Alle Angaben ohne Gewähr